Für Ärztinnen und Ärzte aus EU Staaten/EWR Staaten
(Island, Liechtenstein, Norwegen)
Für Ärztinnen und Ärzte heißt das:
– Gleicher Zugang zur Ausübung des ärztlichen Berufes wie für deutsche Ärztinnen und Ärzte
– Ein Aufenthaltstitel und eine Arbeitsgenehmigung wird nicht benötigt
Die Genehmigung zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit kann erteilt werden mit der
Berufserlaubnis nach § 10 BÄO
Es handelt sich um eine befristete Ermächtigung als Arzt/Ärztin in Deutschland zu arbeiten für maximal 2 Jahre, potentiell beschränkt auf bestimmte Tätigkeiten oder Beschäftigungsstellen. Eine Verlängerung ist nur mit einem Approbationsverfahren innerhalb von zwei Jahren möglich. Nach Ablauf von vier Jahren muss die Approbation für die weitere ärztliche Tätigkeit vorliegen.
Einzureichende Unterlagen: ausgefüllter Antrag, persönliche Unterlagen (Lebenslauf, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Führungszeugnis, Reisepass, Erklärung über Straffreiheit, Zeugnis über gesundheitliche Eignung usw.), Nachweis über die ärztliche Ausbildung und bisherigen Tätigkeiten, Sprachzeugnis B2 und Nachweis bestandener Patientenkommunikationstest (die Anmeldung erfolgt unter www.goethe.de oder www.telc.net), und ein Arbeitsvertrag oder eine Einstellungsabsichtserklärung.
Approbation
Die Approbation berechtigt zur uneingeschränkten Ausübung des ärztlichen Berufes. Für die Erteilung der Approbation ist eine bestandene Gleichwertigkeitsprüfung nötig.
Zuständig dafür sind die jeweiligen Landesgesundheitsbehörden der Bundesländer.
Informationen über Adressen sowie Aus- und Weiterbildung für Ärztinnen und Ärzte gibt es unter www.bundesaerztekammer.de.
- Anmeldung Landesärztekammer
(Adressen unter www.bundesaerztekammer.de) - Anmeldung Krankenkasse
(Informationen unter krankenkassen.de) - Antrag auf Erteilung einer Steueridentifikationsnummer
(Einwohnermeldeamt) - Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung/Anmeldung beim berufsständischen Versorgungswerk für Ärzte (Landesärztekammer). Hier gibt eine Frist von drei Monaten.
- Antrag auf Anerkennung der im Ausland erworbenen Teilbezeichnung oder Zusatzweiterbildungen/Facharztbezeichnungen (Landesärztekammer)
- Antrag auf Anerkennung und Gleichwertigkeit ärztlicher Tätigkeiten im Ausland zur Gehaltseinstufung (Landesärztekammer)
Für Ärztinnen und Ärzte aus Nicht-EU Staaten
- Gültiger Pass
- Nationales Visum und Aufenthaltstitel zum Zwecke der Erwerbstätigkeit (gemäß §§ 18-21 Aufenthaltsgesetz)
Informationen unter www.anerkennung-in-deutschland.de (Informationsportal der Bundesregierung). Antragsstellung bei der deutschen Botschaft oder den Generalkonsulaten der Bundesrepublik Deutschland www.auswaertiges-amt.de - Ggf. Nachweis Sprachzertifikat
Die Meldung muss je nach örtlichen Bestimmungen innerhalb der ersten Tage oder Wochen nach der Ankunft erfolgen. Dazu braucht man einen Ausweis und eine Wohnungsgeberbestätigung.
Liegt ein Arbeitsvertrag vor, können ärztliche Fachkräfte seit März 2020 ohne Vorrangprüfung einreisen.
Eine weitere Möglichkeit für eine Arbeitserlaubnis in Deutschland ist der Erhalt einer sogenannten Blaue Karte. Diese ist seit dem 1. August 2012 der zentrale Aufenthaltstitel für akademische Fachkräfte aus dem Ausland. Sie wird in einem vereinfachten Verfahren ohne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit erteilt. Voraussetzungen ist ein anerkannter Hochschulabschluss und ein Mindesteinkommen von 43.056 Euro brutto.
- Einzureichende Unterlagen/Nachweise für die Blaue Karte sind:
- Fester Wohnsitz (Anmeldung beim Einwohnermeldeamt)
- Festes Stellenangebot bzw. bestehender Arbeitsvertrag
- Gültiger Pass
- Nachweis über die ärztliche Ausbildung und bisherige Tätigkeiten sowie persönliche Unterlagen (certificate of good standing, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Lebenslauf, Führungszeugnis)
Alle Unterlagen müssen in amtlich zugelassener Übersetzung vorliegen. Informationen hierzu gibt es bei der lokalen Ausländerbehörde.
Einzureichende Unterlagen/Nachweise:
- Fester Wohnsitz (Anmeldung beim Einwohnermeldeamt)
- Festes Stellenangebot bzw. bestehender Arbeitsvertrag
- Gültiger Pass
- Nachweis über die ärztliche Ausbildung und bisherige Tätigkeiten sowie persönliche Unterlagen (certificate of good standing, Geburtsurkunde, Heiratsurjunde, Lebenslauf, Führungszeugnis)
Alle Unterlagen müssen in amtlich zugelassener Übersetzung vorliegen. Informationen hierzu gibt es bei der lokalen Ausländerbehörde.
Es ist davon auszugehen, dass für ärztliche Fachkräfte aus Drittstaaten die Vorrangprüfung durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz von März 2020 entfällt.
Berufserlaubnis nach § 10 BÄO
Es handelt sich um eine befristete Ermächtigung als Arzt/Ärztin in Deutschland zu arbeiten. Sie gilt für maximal 2 Jahre, potentiell beschränkt auf bestimmte Tätigkeiten oder Beschäftigungsstellen. Eine Verlängerung ist nur mit einem Approbationsverfahren innerhalb von zwei Jahren möglich. Nach Ablauf von vier Jahren muss die Approbation für die weitere ärztliche Tätigkeit vorliegen.
Einzureichende Unterlagen: ausgefüllter Antrag, persönliche Unterlagen (Lebenslauf, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Führungszeugnis, Reisepass, Erklärung über Straffreiheit, Zeugnis über gesundheitliche Eignung usw.), Nachweis über ärztliche Ausbildung und bisherige Tätigkeiten, Sprachzeugnis B2 und Nachweis bestandener Patientenkommunikationstest (Anmeldung unter www.goethe.de oder www.telc.net)
Arbeitsvertrag oder Einstellungsabsichtserklärung
Approbation
Die Approbation berechtigt zur uneingeschränkten Ausübung des ärztlichen Berufes. Für die Erteilung der Approbation ist eine bestandene Gleichwertigkeitsprüfung nötig.
Zuständig dafür sind die jeweiligen Landesgesundheitsbehörden der Bundesländer
Infos über Adressen sowie Aus- und Weiterbildung für Ärztinnen und Ärzte gibt es unter www.bundesaerztekammer.de.
- Anmeldung Landesärztekammer (Adressen unter www.bundesaerztekammer.de)
- Anmeldung Krankenkasse (Infos unter krankenkassen.de)
- Antrag auf Erteilung einer Steueridentifikationsnummer
(Einwohnermeldeamt) - Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung/Anmeldung beim berufsständischen Versorgungswerk für Ärzte (Landesärztekammer, Drei Monatsfrist!)
- Antrag auf Anerkennung der im Ausland erworbenen Teilbezeichnung oder Zusatzweiterbildungen/Facharztbezeichnungen (Landesärztekammer)
- Antrag auf Anerkennung und Gleichwertigkeit ärztlicher Tätigkeiten im Ausland zur Gehaltseinstufung (Landesärztekammer)